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Die Durchführung dieser Verordnung kann u. a. auf der Grundlage der von den zuständigen nationalen Behörden geführten Statistiken über die ihnen gemeldeten Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten bewertet werden. Diese Statistiken können beispielsweise Angaben darüber enthalten, wieviele Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten den zuständigen nationalen Behörden gemeldet wurden, von wievielen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten die betroffenen Teilnehmer oder Personen benachrichtigt wurden, wieviel Zeit zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benötigt wurde und ob technische Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Diese Statistiken sollen der Kommission und den Mitgliedstaaten kohärente und vergleichbare statistische Daten liefern und weder die Identität der meldenden Betreiber noch die Identität betroffener Teilnehmer oder Personen offenlegen. Die Kommission kann zu diesem Zweck regelmäßige Sitzungen mit zuständigen nationalen Behörden und anderen interessierten Beteiligten abhalten.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2016/679. Die Verarbeitung…
Wie sich aus Artikel 4 Absatz 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2002/58/EG ergibt, sollten die Betreiber die zuständige nationale Behörde von allen…
Betrifft die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Teilnehmer oder Personen aus anderen Mitgliedstaaten als dem der von der Verletzung…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dieser Verordnung erfolgt, sollte der Richtlinie 95/46/EG des…
Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/58/EG sind Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste verpflichtet, unverzüglich die zuständige…
Die zuständigen nationalen Behörden sollten unter anderem durch einen Beitrag zur Sicherstellung eines hohen Niveaus des Schutzes personenbezogener Daten und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.