Erwägungsgrund 39 32018R1727
Der EDSB sollte für die Überwachung bzw. die Sicherstellung der vollständigen Anwendung der Datenschutzvorschriften der vorliegenden Verordnung hinsichtlich der Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch Eurojust verantwortlich sein. Der EDSB sollte die Befugnisse erhalten, die es ihm ermöglichen diese Pflicht wirksam zu erfüllen. Der EDSB sollte berechtigt sein, Eurojust zu vorgelegten Ersuchen zu konsultieren, Eurojust zu beauftragen, aufgetretene Bedenken im Hinblick auf die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten auszuräumen, Vorschläge für die Verbesserung des Schutzes betroffener Personen zu unterbreiten und Eurojust anzuweisen, bestimmte Vorgänge in Bezug auf die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durchzuführen. Daher müssen dem EDSB die Mittel zur Verfügung stehen, dafür zu sorgen, dass den Anweisungen nachgekommen wird und dass sie ausgeführt werden. Er sollte daher auch dazu befugt sein, Eurojust zu verwarnen. Eine Verwarnung ist eine mündliche oder schriftliche Erinnerung an die Pflicht von Eurojust, Anweisungen des EDSB auszuführen oder den Vorschlägen des EDSB zu entsprechen sowie eine Erinnerung an die Mittel, die bei jeder Nichtbefolgung oder Weigerung seitens Eurojust angewandt werden sollen.