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Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der in Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 2002/58/EG vorgesehenen Maßnahmen wird die Kommission durch Artikel 4 Absatz 5 derselben Richtlinie ermächtigt, technische Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Umstände, Form und Verfahren der in dem genannten Artikel vorgeschriebenen Informationen und Benachrichtigungen zu erlassen.
Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen,…
Die Kommission legt die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, bezüglich der Benachrichtigungen nach den…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr.…
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die zur Durchführung der Richtlinie 2002/87/EG erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um die technischen Aspekte…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die effektive Einführung der „112“-Dienste zu treffen sowie die…
Laut Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 muss die Kommission Durchführungsmaßnahmen erlassen, in denen besondere technische Anforderungen im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.