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Unionsbürger, die aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde des aktiven oder passiven Wahlrechts verlustig gegangen sind, sollten von der Ausübung dieses Rechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzmitgliedstaat ausgeschlossen werden. Die Mitgliedstaaten sollten von Unionsbürgern, die die Eintragung als Wähler beantragen, eine förmliche Erklärung verlangen können, aus der hervorgeht, dass sie ihres aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind. Bei einer Kandidatur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat sollten Unionsbürger eine Erklärung beibringen müssen, aus der hervorgeht, dass sie ihres passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament nicht verlustig gegangen sind.