Art. 40 32017R2403
Der Austausch von Informationen gemäß den Titeln II, III und IV erfolgt elektronisch.
Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1 ). kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die technischen Modalitäten für die Aufzeichnung, das Format und die Übermittlung der in den Titeln II, III und IV aufgeführten Informationen festgelegt werden. Die technischen Modalitäten werden frühestens sechs Monate und spätestens 18 Monate nach ihrer Festlegung anwendbar. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.