Erwägungsgrund 7 32013R0715
Der nach Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzte Ausschuss hat zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen keine Stellung genommen, weshalb die Kommission dem Rat einen Maßnahmenvorschlag unterbreitet und diesen Vorschlag dem Europäischen Parlament zugeleitet hat. Der Rat hat nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse über den Vorschlag befunden, so dass die Kommission den Vorschlag unverzüglich dem Europäischen Parlament unterbreitet hat. Das Europäische Parlament hat innerhalb von vier Monaten nach der oben genannten Weiterleitung keine Einwände gegen die Maßnahme erhoben —