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Für Diphenylamin wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Diphenylamin war Gegenstand der Entscheidung 2009/859/EG der Kommission vom 30. November 2009 über die Nichtaufnahme von Diphenylamin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff und ist nunmehr Gegenstand der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 578/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Diphenylamin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln .
Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 sowie die Entscheidungen 2002/928/EG der Kommission vom 26. November 2002 über die Nichtaufnahme von Benomyl in Anhang I der…
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden in Anhang III der genannten Verordnung vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe…
Laut Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden in Anhang III dieser Verordnung vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe festgelegt,…
Der Antragsteller zog seinen Antrag auf Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit Artikel 11e der Verordnung (EG) Nr.…
Der Antragsteller nahm seinen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG in Einklang mit Artikel 11e der Verordnung (EG) Nr.…
Der Antragsteller zog seinen Antrag auf Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit Artikel 11e der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.