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Der Wirkstoff Diphenylamin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 578/2012 der Kommission nicht genehmigt. Der Wirkstoff Oxadixyl wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen wurden widerrufen. Daher sollten die bestehenden und in Anhang III für diese Stoffe festgesetzten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden.
Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/329/EU der Kommission wurde die Nichtaufnahme von Dicloran in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt. Alle geltenden…
Für Diphenylamin wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt.…
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1045/2011 der Kommission wurde die Nichtaufnahme von Asulam in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt. Alle…
Die Nichtaufnahme von Ethoxyquin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates wurde durch die Entscheidung 2011/143/EU der Kommission festgelegt. Alle…
Mit der Entscheidung 2008/745/EG der Kommission wurde die Nichtaufnahme von Cyanamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt. Alle geltenden…
Für Wirkstoffe, die wie Diphenylamin nicht genehmigt bzw. wie Oxadixyl nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, müssen die RHG gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.