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In der Stellungnahme empfiehlt die Behörde weder die Aufnahme von Diphenylamin in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 noch die Aufnahme der Codex-Rückstandshöchstgehalte in Anhang II der genannten Verordnung.
Wirkstoffen, die in Anhang IV aufgenommen werden können.
Für Diphenylamin wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt.…
In ihrem Gutachten vom 28. Juli 2011 zu Propachlor empfiehlt die Behörde die Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht.…
Wirkstoffe, für die nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind, sollten in Anhang IV der genannten…
In ihrem Gutachten vom 22. August 2011 zu Dicofol empfiehlt die Behörde weder die Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 noch…
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sieht außerdem vor, dass vorläufige Rückstandshöchstgehalte festgelegt und in Anhang III…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.