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In Bezug auf Diphenylamin wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 772/2013 der Kommission vorläufige RHG für Äpfel und Birnen festgelegt. Aus Überwachungsdaten geht hervor, dass eine unvermeidbare Kreuzkontamination, die unbehandelte Äpfel und Birnen betrifft, immer noch vorkommt. Damit die Unternehmer ausreichend Zeit haben, die Rückstände von Diphenylamin in Lagern vollständig zu entfernen, sollten diese vorläufigen RHG, die dann überprüft werden sollen, beibehalten werden. Bei der Überprüfung werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.
Auf Basis der vorliegenden Überwachungsdaten zur Kreuzkontamination sollte ein möglichst niedriger vorläufiger RHG festgelegt werden, der den…
Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Diphenylamin wurden widerrufen. Daher sollten die in den Anhängen II und III für diesen…
Für 1-Naphthylacetamid und 1-Naphthylessigsäure legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1…
Für Flumioxazin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen…
Für Fluazinam legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
Für Chlortoluron hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.