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Wenngleich zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund mehrerer Datenlücken, die von der Behörde in den Unterlagen zu Diphenylamin festgestellt wurden, keine abschließende Bewertung des Verbraucherrisikos erfolgen kann, ist vernünftigerweise davon auszugehen, dass ein vorläufiger RHG von 0,1 mg/kg, also ein Fünfzigstel des geltenden RHG von 5 mg/kg, kein unannehmbares Risiko für die Verbraucher darstellen dürfte.
Auf Basis der vorliegenden Überwachungsdaten zur Kreuzkontamination sollte ein möglichst niedriger vorläufiger RHG festgelegt werden, der den…
Für Ethoxyquin hat die Behörde eine begründete Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegt. Sie kam…
Am 22. August 2011 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.…
Gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hat die Behörde die vorgelegten Daten geprüft und eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur…
Die Behörde gab an, dass die bewertete Anwendung von Cyromazin bei Kraussalat Bedenken im Hinblick auf den Verbraucherschutz aufwerfen könnte. Der RHG für…
Im April 2007 bewertete dann die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) die Sicherheit der Verwendung von Ethyllaurylarginat als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.