Erwägungsgrund 1 32013R0786
In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind die von Lebensmittelunternehmern einzuhaltenden spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt. Darin ist vorgesehen, dass Lebensmittelunternehmer sicherstellen müssen, dass lebende Muscheln, die zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, keine marinen Biotoxine in (im ganzen Tierkörper oder in allen essbaren Teilen gesondert gemessenen) Gesamtmengen enthalten, die die Grenzwerte von Anhang III Abschnitt VII Kapitel V Nummer 2 überschreiten. In Nummer 2 Buchstabe d dieses Kapitels ist als Höchstgrenzwert für Yessotoxine 1 Milligramm Yessotoxin-Äquivalent je Kilogramm festgelegt.