Verordnung (EU) Nr. 786/2013 der Kommission vom 16. August 2013 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die zulässigen Grenzwerte von Yessotoxinen in lebenden Muscheln (Text von Bedeutung für den EWR)
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist daher entsprechend zu ändern.
Erwägungsgrund 5 32013R0786
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