Erwägungsgrund 4 32013R0786
In Anbetracht der Stellungnahme der EFSA und der Ergebnisse der 32. Sitzung des Codex-Komitees für Fische und Fischereierzeugnisse ist es angezeigt, den geltenden Grenzwert für Yessotoxine auf 3,75 Milligramm Yessotoxin-Äquivalent je Kilogramm anzuheben.