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Die operative Effizienz des Amtes hängt in starkem Maße von der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ab. Es ist erforderlich, dass die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden benennen, die dem Amt die erforderliche Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben leisten können. Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene noch keine Fachdienststelle zur Koordinierung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union und zur Betrugsbekämpfung eingerichtet haben, sollten eine Dienststelle (im Folgenden „Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung“) benennen, die eine wirksame Zusammenarbeit und einen effizienten Informationsaustausch mit dem Amt erleichtert.
Benennt ein Mitgliedstaat für die Durchsetzung einer Bestimmung dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 mehr als eine zuständige Behörde, so…
Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben…
Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat eine Dienststelle (im Folgenden „Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung“), die die wirksame…
Das Amt sichert seitens der Kommission die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Organisation einer engen, regelmäßigen Zusammenarbeit zwischen ihren…
Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchsetzung der vielfältigen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie mehrere zuständige Behörden benennen können. Um die…
Die Mitgliedstaaten können mit den einschlägigen Ämtern und Agenturen der Union oder gegebenenfalls anderen geeigneten Stellen förmliche Vereinbarungen über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.