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Die dem Amt obliegende Pflicht, den Mitgliedstaaten Unterstützung zu leisten, um deren Vorgehen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu koordinieren, ist ein zentraler Aspekt seines Mandats, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu unterstützen. Es sollten detailliertere Regeln festgelegt werden, um die Koordinierungstätigkeiten des Amtes und dessen diesbezügliche Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten, mit Drittländern und mit internationalen Organisationen zu vereinfachen. Diese Regeln sollten die Ausübung von Befugnissen, die der Kommission in besonderen Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und der Kommission, insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates übertragen wurden, durch das Amt sowie die Koordinierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds nicht berühren.
Um sicherzustellen, dass die Einrichtungen ihren Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachkommen, sollten die Mitgliedstaaten bei Aufsichts- und…
Die Kommission und die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten eng zusammenarbeiten, um einen gemeinsamen Ansatz bei der Anwendung der Vorschriften…
Das Amt sollte die Tätigkeiten der nationalen Behörden, des privaten Sektors und der Unionsorgane im Hinblick auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen…
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie in Bezug auf die Erstellung der Liste der Drittländer, mit denen die Union ein Abkommen über…
Dieser Artikel berührt nicht die durch das Amt erfolgende Ausübung von Befugnissen, die der Kommission durch spezifische Bestimmungen über die gegenseitige…
Die Kommission sollte besser in der Lage sein, die Arbeitsweise des Amtshilfemechanismus zu koordinieren und zu überwachen, Orientierungshilfe zu geben,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.