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Das Amt kann gemäß Artikel 1 Absatz 2 die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie – gemäß den geltenden Vereinbarungen über Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung und sonstigen geltenden Rechtsinstrumenten – Behörden in Drittstaaten und internationalen Organisationen organisieren und erleichtern. Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union können die teilnehmenden Behörden und das Amt Informationen – auch operativer Art – sammeln, analysieren und miteinander austauschen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden können die Bediensteten des Amtes die Bediensteten dieser Behörden bei deren Untersuchungstätigkeiten begleiten. Dabei finden Artikel 6, Artikel 7 Absätze 6 und 7, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 10 Anwendung.
Das Amt wird gegebenenfalls einen Bericht über die durchgeführten Koordinierungstätigkeiten erstellen und ihn den betroffenen Behörden der Mitgliedsaaten und den betroffenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen übermitteln.
Dieser Artikel berührt nicht die durch das Amt erfolgende Ausübung von Befugnissen, die der Kommission durch spezifische Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission übertragen wurden.
Das Amt kann sich an nach dem geltenden Unionsrecht eingesetzten gemeinsamen Ermittlungsgruppen beteiligen und in diesem Rahmen nach Maßgabe dieser Verordnung eingeholte operative Informationen austauschen.
Soweit es zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten die Tätigkeiten in den in Absatz 1 aufgeführten Bereichen…
Im Hinblick auf eine einheitliche und effiziente Umsetzung dieser Verordnung arbeiten die Kommission und die zuständigen Behörden eng miteinander zusammen und…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die anderen Behörden nach Absatz 1 über die Mittel und Befugnisse für eine effektive Zusammenarbeit mit den zuständigen…
Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung arbeiten die zuständigen Behörden untereinander zusammen und übermitteln einander unverzüglich die für die…
Jeder Mitgliedstaat benennt einen Koordinator für die Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und setzt die anderen Mitgliedstaaten und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.