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Im Einklang mit dem Statut sollten die Bediensteten des Amtes ihre Untersuchungsaufgaben in voller Unabhängigkeit wahrnehmen und Interessenskonflikte vermeiden. Betrifft eine Untersuchung einen Sachverhalt, an dem die Bediensteten des Amtes ein persönliches Interesse haben, durch das ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt wird oder als beeinträchtigt erscheinen kann, insbesondere wenn sie in einer anderen Eigenschaft an dem untersuchten Sachverhalt beteiligt sind oder beteiligt waren, so sollten sie den Generaldirektor unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.
Um die Unabhängigkeit des Amtes bei der Ausübung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben zu gewährleisten, sollte sein Generaldirektor…
Das Amt sollte bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig sein. Zur Verstärkung dieser Unabhängigkeit sollte seine Untersuchungstätigkeit der regelmäßigen…
Im Einklang mit Artikel 21 des Statuts sollten die Bediensteten des Amtes die Untersuchungen gemäß den Leitlinien zu den Untersuchungsverfahren und auf der…
Es ist erforderlich, genau festzulegen, wie das Amt die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen über laufende Untersuchungen zu unterrichten hat, wenn ein…
Die Untersuchungen sollten unter der Leitung des Generaldirektors in voller Unabhängigkeit von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen und vom…
Es sollte dem Generaldirektor obliegen, über den Schutz der personenbezogenen Daten und die Vertraulichkeit der im Laufe der Untersuchungen eingeholten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.