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Um die Unabhängigkeit des Amtes bei der Ausübung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben zu gewährleisten, sollte sein Generaldirektor Untersuchungen aus eigener Initiative einleiten können. Die betroffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sollten nicht parallel zu einer Untersuchung des Amtes eine Untersuchung zu demselben Sachverhalt durchführen, soweit mit dem Amt nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.
Im Einklang mit dem Statut sollten die Bediensteten des Amtes ihre Untersuchungsaufgaben in voller Unabhängigkeit wahrnehmen und Interessenskonflikte vermeiden.…
Das Amt sollte bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig sein. Zur Verstärkung dieser Unabhängigkeit sollte seine Untersuchungstätigkeit der regelmäßigen…
Die Untersuchungen sollten unter der Leitung des Generaldirektors in voller Unabhängigkeit von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen und vom…
Das Amt übt die Untersuchungsbefugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 in voller Unabhängigkeit aus. Der Generaldirektor des Amtes darf bei der Ausübung dieser…
Solange der Generaldirektor prüft, ob infolge eines Ersuchens nach Absatz 2 eine interne Untersuchung eingeleitet werden soll, oder solange das Amt eine interne…
Um die Unabhängigkeit des Amtes sicherzustellen, sollte die Kommission eine zweckmäßige Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.