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Im Einklang mit Artikel 21 des Statuts sollten die Bediensteten des Amtes die Untersuchungen gemäß den Leitlinien zu den Untersuchungsverfahren und auf der Grundlage der vom Generaldirektor im Einzelfall erteilten individuellen Anweisungen durchführen.
Die Untersuchungen sollten unter der Leitung des Generaldirektors in voller Unabhängigkeit von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen und vom…
Im Einklang mit dem Statut sollten die Bediensteten des Amtes ihre Untersuchungsaufgaben in voller Unabhängigkeit wahrnehmen und Interessenskonflikte vermeiden.…
Der Generaldirektor leitet – gegebenenfalls auf der Grundlage schriftlicher Anweisungen – die Untersuchungen. Die Untersuchungen werden unter seiner Leitung von…
Um die Unabhängigkeit des Amtes bei der Ausübung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben zu gewährleisten, sollte sein Generaldirektor…
Untersuchungen sollten im Einklang mit den Verträgen und insbesondere mit dem Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und…
Das Amt sollte bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig sein. Zur Verstärkung dieser Unabhängigkeit sollte seine Untersuchungstätigkeit der regelmäßigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.