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Übermittelt der Generaldirektor den Justizbehörden des betroffenen Mitgliedstaats Informationen, die das Amt im Zuge interner Untersuchungen erlangt hat, so sollte diese Übermittlung unbeschadet der späteren rechtlichen Bewertung durch die betreffende nationale Justizbehörde hinsichtlich der Frage, ob Ermittlungsverfahren erforderlich sind, erfolgen.
Unbeschadet der Artikel 10 und 11 übermittelt der Generaldirektor den Justizbehörden des betroffenen Mitgliedstaats die im Laufe interner Untersuchungen vom Amt…
Der Generaldirektor sollte den Überwachungsausschuss regelmäßig über diejenigen Fälle, in denen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten Informationen übermittelt…
Wird festgestellt, dass im Abschlussbericht einer internen Untersuchung aufgedeckte Sachverhalte ein Strafverfahren nach sich ziehen könnten, so sollte dies den…
Beschließt der Generaldirektor, keine Untersuchung einzuleiten, so kann er gegebenenfalls alle relevanten Informationen unverzüglich den zuständigen Behörden…
die Fälle, in denen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten oder der EUStA Informationen übermittelt wurden;
Der Generaldirektor sollte ein internes Beratungs- und Kontrollverfahren einschließlich einer Rechtmäßigkeitsprüfung einrichten, und zwar insbesondere im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.