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Wird festgestellt, dass im Abschlussbericht einer internen Untersuchung aufgedeckte Sachverhalte ein Strafverfahren nach sich ziehen könnten, so sollte dies den nationalen Justizbehörden des betroffenen Mitgliedstaats mitgeteilt werden. In den dem abschließenden Untersuchungsbericht beigefügten Empfehlungen sollte der Generaldirektor angeben, ob angesichts der Art des Sachverhalts und des Umfangs der finanziellen Auswirkungen interne Maßnahmen seitens des betroffenen Organs, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen sonstigen Stelle ein geeigneteres Vorgehen ermöglichen würden.
Übermittelt der Generaldirektor den Justizbehörden des betroffenen Mitgliedstaats Informationen, die das Amt im Zuge interner Untersuchungen erlangt hat, so…
Werden in dem nach Abschluss einer internen Untersuchung erstellten Bericht Sachverhalte festgestellt, die eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen…
Der Generaldirektor sollte den Überwachungsausschuss regelmäßig über diejenigen Fälle, in denen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten Informationen übermittelt…
Unbeschadet der Artikel 10 und 11 übermittelt der Generaldirektor den Justizbehörden des betroffenen Mitgliedstaats die im Laufe interner Untersuchungen vom Amt…
Beschließt der Generaldirektor, keine Untersuchung einzuleiten, so kann er gegebenenfalls alle relevanten Informationen unverzüglich den zuständigen Behörden…
Falls die internen Untersuchungen offenbaren, dass es sich bei einem Beamten oder sonstigen Bediensteten, einem Mitglied eines der Organe oder Einrichtungen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.