Erwägungsgrund 17 32013R0883
Um die Unabhängigkeit des Amtes bei der Ausübung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben zu gewährleisten, sollte sein Generaldirektor Untersuchungen aus eigener Initiative einleiten können. Die betroffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sollten nicht parallel zu einer Untersuchung des Amtes eine Untersuchung zu demselben Sachverhalt durchführen, soweit mit dem Amt nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.