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Um die volle Unabhängigkeit bei der Leitung des Amtes sicherzustellen, sollte sein Generaldirektor für eine nicht verlängerbare Amtszeit von sieben Jahren ernannt werden.
Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.
Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.
Das Amt wird von einem Generaldirektor geleitet. Dieser wird von der Kommission gemäß dem in Absatz 2 beschriebenen Verfahren ernannt. Die Amtszeit des…
Das Amt wird von einem Generaldirektor geleitet, der von der Kommission gemäß dem in Absatz 2 genannten Verfahren bestellt wird. Die Amtszeit des…
Um die Unabhängigkeit des Amtes sicherzustellen, sollte die Kommission eine zweckmäßige Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den…
Das Amt sollte bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig sein. Zur Verstärkung dieser Unabhängigkeit sollte seine Untersuchungstätigkeit der regelmäßigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.