Erwägungsgrund 49 32018R1971
Eine Ausnahme sollte jedoch nur dann gewährt werden, wenn ein Anbieter nachweisen kann, dass er bezogen auf einen vom GEREK festgelegten entsprechenden Richtwert in weitaus stärkerem Maße als die anderen Anbieter in der Union betroffen ist und aufgrund dieser Auswirkungen seine Fähigkeit, sein Entgeltmodell für inländische Kommunikation beizubehalten, erheblich beeinträchtigt wäre. Gewährt die NRB eine Ausnahme, so sollte sie den Höchstpreis festlegen, den ein Anbieter bei regulierter intra-EU-Kommunikation anwenden kann und der ihn in die Lage versetzt, ein wettbewerbsfähiges Preisniveau für inländische Kommunikation beizubehalten. Diese Ausnahmen sollten auf ein Jahr begrenzt sein und verlängert werden können, wenn der Anbieter nachweist, dass die Bedingungen für eine Ausnahme weiterhin erfüllt werden.