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Für alle im Zollgebiet der Union befindlichen Waren gilt die Vermutung, dass es sich um Unionswaren handelt, sofern nicht festgestellt wird, dass sie keine Unionswaren sind.
In bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen gilt die Vermutung gemäß Absatz 1 nicht. Daher muss nachgewiesen werden, dass die betreffende Ware den zollrechtlichen Status von Unionswaren hat.
In bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen haben vollständig im Zollgebiet der Union gewonnene oder hergestellte Waren, die aus Waren in der vorübergehenden Verwahrung gewonnen oder hergestellt wurden, oder aus Waren, die in das externe Versandverfahren, in das Verfahren der Lagerung, die vorübergehende Verwendung oder die aktive Veredelung übergeführt wurden, nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch Folgendes zu ergänzen:
die Festlegung der spezifischen Fälle, in denen die Vermutung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht gilt,
die Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Erleichterungsmaßnahmen für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels,
die Festlegung der spezifischen Fälle, in denen die Waren gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren haben.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Erbringung und die Überprüfung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
In bestimmten Fällen, in denen die in Absatz 1 festgelegte Vermutung nicht gilt, muss der zollrechtliche Status der Unionswaren nachgewiesen werden.
In den in Artikel 227 Absatz 2 Buchstaben b bis f genannten Fällen behalten die Waren ihren zollrechtlichen Status als Unionswaren nur, wenn dieser Status unter…
die Fälle, in denen die Waren gemäß Artikel 153 Absatz 3 nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren haben,
Unionswaren werden zu Nicht-Unionswaren,
In den in Artikel 136 Absatz 2 Buchstaben b bis e genannten Fällen behalten die Waren ihren zollrechtlichen Status als Unionswaren nur, wenn dieser Status unter…
Unionswaren werden zu Nicht-Unionswaren,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.