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In den in Artikel 136 Absatz 2 Buchstaben b bis e genannten Fällen behalten die Waren ihren zollrechtlichen Status als Unionswaren nur, wenn dieser Status unter den Voraussetzungen und mit den Mitteln nachgewiesen wird, die in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind.
In bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen können Unionswaren, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen, zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten und vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status befördert werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der spezifischen Fälle zu ergänzen, in denen sich der zollrechtliche Status von Waren gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht ändert.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
In bestimmten Fällen können Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status…
In bestimmten Fällen haben vollständig im Zollgebiet der Union gewonnene oder hergestellte Waren nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren, wenn sie aus…
wenn sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sofern nicht die Vorschriften über den internen Versand Anwendung finden,
Um den freien Verkehr von Unionswaren im Zollgebiet der Union und die zolltarifliche Behandlung von Nicht-Unionswaren, die in dieses Zollgebiet verbracht…
wenn sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sofern nicht die Vorschriften über den internen Versand Anwendung finden,
In bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen haben vollständig im Zollgebiet der Union gewonnene oder hergestellte Waren, die aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.