Art. 239 32013R0952
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Überführung von Unionswaren in das Zolllager- oder in das Freizonenverfahren gemäß Artikel 237 Absatz 2 fest.Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.