Art. 138 32013R0952
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für: Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
a)
die Ankunftsmeldung gemäß Artikel 133,
b)
die Beförderung von Waren gemäß Artikel 135 Absatz 5.