Art. 143 Abs. 1 32026R2108VERORDNUNG (EU) 2026/2108 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. September 2026 zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Verbleib von Waren in der Lagerung ist zeitlich nicht begrenzt.
Art. 147 Abs. 4 32013R0952Bedingungen und Verantwortlichkeiten für die vorübergehende Verwahrung von Waren
Können die Waren nicht in der vorübergehenden Verwahrung belassen werden, so treffen die Zollbehörden unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um den Fall…
Art. 154 Abs. 4 32026R2108VERORDNUNG (EU) 2026/2108 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. September 2026 zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)
Außer im Falle eines unvorhersehbaren Ereignisses darf der Zeitraum, während dessen Waren in der vorübergehenden Verwendung verbleiben können, insgesamt…
Art. 251 Abs. 4 32013R0952Zeitraum des Verbleibs von Waren in der vorübergehenden Verwendung
Der Zeitraum, während dessen Waren in der vorübergehenden Verwendung verbleiben können, darf insgesamt höchstens zehn Jahre betragen, außer im Falle eines…
Art. 149 32013R0952Beendigung der vorübergehenden Verwahrung
Nicht-Unionswaren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, sind innerhalb von 90 Tagen in ein Zollverfahren zu überführen oder wiederauszuführen.