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In der vorübergehenden Verwendung können für die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein, ohne dass sie Folgendem unterliegen:
sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder
handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht das Verbringen oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.
Die vorübergehende Verwendung ist nur zulässig, wenn
keine Veränderungen der Waren beabsichtigt ist, außer der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs,
die Nämlichkeit der in das Verfahren übergeführten Waren gewährleistet ist, außer wenn angesichts der Beschaffenheit der Waren oder der beabsichtigten Verwendung bei einem Verzicht auf Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung nicht mit einem Missbrauch des Verfahrens zu rechnen ist, oder im Falle des Artikels 223, wenn nachgeprüft werden kann, ob die für Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind,
der Inhaber des Verfahrens außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist, es sei denn, anderweitig ist etwas anderes vorgesehen,
die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Anforderungen für die vollständige oder teilweise Befreiung von Abgaben erfüllt sind.
die Waren die einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften erfüllen.
im Falle der vorübergehenden Verwendung verwendet der Antragsteller die Waren oder trifft Vorkehrungen für ihre Verwendung;
Dieses Übereinkommen hindert die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bildenden Vertragsparteien nicht, besondere Bestimmungen für Vorgänge der vorübergehenden…
„vorübergehende Verwendung“ eine vorübergehende Verwendung im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
Verwendung – umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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