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In der vorübergehenden Verwendung können für die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein, ohne Folgendem zu unterliegen:
sonstigen Abgaben nach Unionsrecht oder nationalem Recht,
anderen handelspolitischen Maßnahmen als denen, die den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.
Die vorübergehende Verwendung ist nur zulässig, wenn
keine Veränderungen der Waren beabsichtigt ist, außer der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs,
die Nämlichkeit der in das Verfahren übergeführten Waren gewährleistet ist, es sei denn,
es ist angesichts der Beschaffenheit der Waren oder ihrer beabsichtigten Verwendung bei einem Verzicht auf Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung nicht mit einem Missbrauch des Verfahrens zu rechnen, oder
im Falle des Artikels 133, es kann nachgeprüft werden, dass die für Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind,
– sofern erforderlich – eine Bewilligung gemäß Artikel 125 und dem vorliegenden Artikel gewährt wurde,
die erforderlichen Daten den Zollbehörden übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden,
die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Anforderungen für die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllt sind,
die Waren am Ort der Überlassung in das Zollverfahren eingetroffen sind, und
die Waren die einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften erfüllen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch Folgendes zu ergänzen:
die Festlegung der besonderen Verwendung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels,
die Bestimmung der Daten, die den Zollbehörden für die Überführung von Waren in die vorübergehende Verwendung gemäß Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind.
die Festlegung der Voraussetzungen für die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels,
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder
Verwendung – umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung,
Verwendung – umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung,
in bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen der vorübergehenden Verwendung;
in bestimmten Fällen die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen der vorübergehenden Verwendung,
Kann die bewilligte Verwendung aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums erreicht werden, so können die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.