Gesetze
Gesetz wird geladen …
Einführer, Ausführer oder ihre indirekten Vertreter, die Waren in ein besonderes Verfahren überführen wollen, benötigen eine Bewilligung der Zollbehörden für Folgendes:
die Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung, der vorübergehenden Verwendung oder der Endverwendung,
den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren, außer in Fällen, in denen die betreffende Zollbehörde der Betreiber der Lagerstätte ist.
Die folgenden Personen und Behörden dürfen Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren durch einen Einführer betreiben:
Personen, die über die entsprechende Bewilligung der Zollbehörden verfügen, und
die betreffende Zollbehörde, wenn sie der Betreiber der Lagerstätte ist.
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewilligungen enthalten die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der betreffenden besonderen Verfahren oder für den Betrieb der betreffenden Lagerstätten.
Außer in bestimmten, in Unionsrecht festgelegten Fällen erteilen die Zollbehörden die Bewilligungen nach Absatz 1 und 2 nur, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen oder ein geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter die Voraussetzung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes erfüllt, wenn der Tätigkeit, die das besondere Verfahren betrifft, bei der Bewilligung nach Artikel 30 bzw. 31 Rechnung getragen wird.
Der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig;
der Antragsteller bietet die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge erforderliche Gewähr;
es wird eine Sicherheit für die möglicherweise entstehende Zollschuld oder andere Abgaben im Zusammenhang mit den in das besondere Verfahren übergeführten Waren gemäß Artikel 194 geleistet;
die Zollbehörden sind in der Lage, die zollamtliche Überwachung mit einem Verwaltungsaufwand auszuüben, der zum wirtschaftlichen Bedürfnis nicht außer Verhältnis steht;
im Falle der vorübergehenden Verwendung verwendet der Antragsteller die Waren oder trifft Vorkehrungen für ihre Verwendung;
im Falle der aktiven Veredelung veredelt der Antragsteller die Waren vor oder veranlasst ihre Veredelung;
im Falle einer Veredelung würde die Bewilligung der Veredelung keine wesentlichen Interessen der Erzeuger in der Union beeinträchtigen (wirtschaftliche Voraussetzungen).
Liegen Nachweise dafür vor, dass die Erteilung einer Bewilligung für eine aktive Veredelung wahrscheinlich wesentliche Interessen der Erzeuger in der Union beeinträchtigen wird, so ersuchen die zuständigen Zollbehörden vor Erlass einer Entscheidung über diese Bewilligung die EU-Zollbehörde um eine mit Gründen versehene Stellungnahme, es sei denn, die Erteilung der Bewilligung ist anderweitig durch den wirtschaftlichen Charakter der Veredelung gerechtfertigt.
Liegen Nachweise dafür vor, dass die Erteilung einer Bewilligung für eine passive Veredelung wahrscheinlich wesentliche Interessen der Erzeuger von als sensibel geltenden Waren in der Union beeinträchtigen wird, und sind die Waren nicht zur Ausbesserung bestimmt, so ersuchen die zuständigen Zollbehörden vor Erlass einer Entscheidung über diese Bewilligung die EU-Zollbehörde um eine mit Gründen versehene Stellungnahme.
Auf Ersuchen gemäß den Absätzen 5 und 6 kann die EU-Zollbehörde eine der folgenden Stellungnahmen abgeben: Die Stellungnahme der EU-Zollbehörde wird von den für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörden sowie von anderen Zollbehörden, die mit ähnlichen Bewilligungen umgehen, berücksichtigt. Zur Abgabe dieser Stellungnahme kann die EU-Zollbehörde die Ansichten und Informationen von Interessenträgern berücksichtigen, sofern diese Interessenträger der EU-Zollbehörde diese Informationen innerhalb der Fristen übermitteln, die in den in Absatz 11 Buchstabe b genannten Verfahrensregeln festgelegt sind.
Die Erteilung der Bewilligung beeinträchtigt die wesentlichen Interessen der Erzeuger in der Union nicht;
die Erteilung der Bewilligung beeinträchtigt die wesentlichen Interessen der Erzeuger in der Union;
die Erteilung der Bewilligung für eine hinreichend begründete und überwachte Menge an Waren, die in der Stellungnahme festgelegt wurde, beeinträchtigt die wesentlichen Interessen der Erzeuger in der Union nicht.
Die die Bewilligung erteilenden Zollbehörden stellen die Anträge auf Bewilligung und die Bewilligungen auf der EU-Zolldatenplattform bereit oder machen sie über diese verfügbar. Enthalten die Bewilligungen für besondere Verfahren sensible Geschäftsdaten, so wird der Zugang zu diesen sensiblen Daten beschränkt.
Liegen Nachweise dafür vor, dass die wesentlichen Interessen der Erzeuger in der Union durch die Verwendung einer bereits erteilten Bewilligung beeinträchtigt werden könnten, so können die Kommission oder die Mitgliedstaaten die EU-Zollbehörde nach dem Verfahren gemäß den Absätzen 5 und 6 um eine mit Gründen versehene Stellungnahme ersuchen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung des Folgenden zu ergänzen:
der in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannten Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen für die Inanspruchnahme der besonderen Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels oder den Betrieb von Lagerstätten gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 dieses Artikels;
der in Absatz 4 dieses Artikels genannten bestimmten Fälle;
der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Fälle, in denen durch den wirtschaftlichen Charakter der Veredelung gerechtfertigt ist, dass die Zollbehörden ohne Stellungnahme der EU-Zollbehörde beurteilen, ob die Erteilung einer Bewilligung für eine aktive Veredelung wesentliche Interessen der Erzeuger in der Union beeinträchtigt;
der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Fälle, in denen davon ausgegangen wird, dass Nachweise dafür vorliegen, dass wesentliche Interessen der Erzeuger in der Union wahrscheinlich beeinträchtigt werden, und der in den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels genannten Fälle, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt gelten;
der Liste der als sensibel geltenden Waren gemäß Absatz 6 dieses Artikels.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird: Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
die Verfahrensregeln für die Erteilung der Bewilligung für die besonderen Verfahren oder den Betrieb von Lagerstätten gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels;
die Verfahrensregeln für die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen, einschließlich für die Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme durch die EU-Zollbehörde, und
die Vorschriften für die Festlegung und Überwachung der in Absatz 7 dieses Artikels genannten Menge.
Bis zum 21. September 2027
erfolgt auf Unionsebene eine Prüfung der in Absatz 4 Buchstabe g dieses Artikels genannten wirtschaftlichen Voraussetzungen im Einklang mit den Verfahrensregeln gemäß Absatz 11 Buchstabe b dieses Artikels;
bezieht sich ein Verweis auf die Stellungnahme der EU-Zollbehörde im Rahmen dieses Kapitel auf die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Unionsebene durch die Kommission gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 dieses Artikels.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Eine Bewilligung der Zollbehörden ist erforderlich für Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines oder mehrerer der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren…
die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung für die Verfahren gemäß Artikel 211 Absatz 1,
Unter der Voraussetzung, dass der ordnungsgemäße Ablauf des besonderen Verfahrens – insbesondere in Bezug auf die zollamtliche Überwachung – gewährleistet ist,…
der Form, in der die Zollbehörden eine solche Übertragung von Rechten und Pflichten bewilligen;
alle Voraussetzungen für das Verfahren erfüllt sind,
Unter der Voraussetzung, dass der ordnungsgemäße Ablauf des besonderen Verfahrens – insbesondere in Bezug auf die zollamtliche Überwachung – gewährleistet ist,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.