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Um den freien Verkehr von Unionswaren im Zollgebiet der Union und die zolltarifliche Behandlung von Nicht-Unionswaren, die in dieses Zollgebiet verbracht werden, sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bestimmung des zollrechtlichen Status von Waren, den Verlust des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die Beibehaltung dieses Status für Waren, die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen und die Abgabenbefreiungen auf Rückwaren zu erlassen.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
Um die speziellen Steuersysteme in bestimmten Teilen des Zollgebiets der zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel…
Um eine einheitliche und gleiche Behandlung der Beteiligten im Rahmen von Zollformalitäten und -kontrollen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis…
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten und zur Ergänzung der Vorschriften über die Zollschuld und die Sicherheitsleistungen,…
Zur Ergänzung der Vorschriften über die Überführung von Waren in ein Zollverfahren und zur Gewährleistung einer Gleichbehandlung der Beteiligten, sollte der…
Um die zollamtliche Überwachung von Waren, die in das und aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, und die Anwendung sicherheitsbezogener Maßnahmen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.