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Bei Arten, die nicht in der Lage sind, in einem großen Teil der Union eine lebensfähige Population auszubilden, sollte eine regionale Zusammenarbeit zwischen den von diesen Arten betroffenen Mitgliedstaaten geprüft werden. In den Fällen jedoch, in denen die Ziele dieser Verordnung besser durch Maßnahmen auf Unionsebene erreicht werden, sollten solche Arten ebenfalls in die Unionsliste aufgenommen werden.
Da es sehr viele invasive gebietsfremde Arten gibt, ist es wichtig, sicherzustellen, dass die Befassung mit der Untergruppe solcher Arten, die als von…
In die Unionsliste werden nur invasive gebietsfremde Arten aufgenommen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen: a) Sie sind nach vorliegenden…
Die Mitgliedstaaten können aus ihrer jeweiligen gemäß Artikel 12 erstellten nationalen Liste der invasiven gebietsfremden Arten von Bedeutung für…
Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit insbesondere mit benachbarten Ländern und die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere innerhalb…
Um unverhältnismäßige oder übermäßige Kosten für Mitgliedstaaten zu vermeiden und den Mehrwert von Maßnahmen der Union mit dieser Verordnung zu wahren, sollte…
Prävention ist generell aus ökologischer Sicht wünschenswerter und kostenwirksamer als ein nachträgliches Tätigwerden und sollte Priorität erhalten. Daher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.