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Bei der Verfolgung der Ziele dieser Verordnung ist die besondere Situation der Gebiete in äußerster Randlage, insbesondere deren Abgelegenheit, deren Insellage und die Einzigartigkeit ihrer jeweiligen Biodiversität, zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde sollten die Anforderungen dieser Verordnung, nämlich das Ergreifen von Maßnahmen zur Bekämpfung und zur Prävention in Bezug auf invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, an die Besonderheiten der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unter Berücksichtigung der Beschlüsse 2010/718/EU und 2012/419/EU des Europäischen Rates angepasst werden.
Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen für den Bereich Landwirtschaft erlassen, um den Problemen abzuhelfen, die in den in Artikel 349 des Vertrags…
Bezüglich der in den Listen gemäß Absatz 2 aufgeführten invasiven gebietsfremden Arten können die Mitgliedstaaten, falls erforderlich, in den betreffenden…
Um das Erreichen der Ziele der Richtlinien 2000/60/EG , 2008/56/EG und 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 92/43/EWG des…
Die Mitgliedstaaten sollten Bestimmungen über invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung beibehalten oder erlassen können, die strenger sind als…
Besondere Beachtung sollte der Eindämmung oder gar Beseitigung von Problemen in Bezug auf die Zugänglichkeit und den Wettbewerb gelten, die für die Gebiete der…
Angesichts der Tatsache, dass die Fischereitätigkeiten in den Gebieten der Union in äußerster Randlage Schwierigkeiten gegenüberstehen, vor allem aufgrund ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.