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Die Mitgliedstaaten können durch im Rahmen dieser Verordnung ergriffene Maßnahmen den Haltern oder Nutzern gebietsfremder Arten und auch den Eigentümern und Pächtern des betreffenden Grundstücks Verpflichtungen auferlegen.
Auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates kann ein Mitgliedstaat Durchsetzungsmaßnahmen gegen Personen ergreifen, die der illegalen Verbringung von Abfällen…
Zusätzlich zu den sich aus anderen Bestimmungen dieser Verordnung ergebenden Möglichkeiten für Mitgliedstaaten, nationale Maßnahmen zu erlassen, können die…
Die Mitgliedstaaten sollten Bestimmungen über invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung beibehalten oder erlassen können, die strenger sind als…
Die Mitgliedstaaten können eine nationale Liste invasiver gebietsfremden Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten erstellen. Bei diesen invasiven gebietsfremden…
Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren ganz oder teilweise von der Verpflichtung entbunden werden, diese…
Die Mitgliedstaaten können strengere nationale Vorschriften beibehalten oder erlassen, um die Einbringung, Etablierung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.