Erwägungsgrund 18 32014R1143
Die mit invasiven gebietsfremden Arten verbundenen Risiken und Problematiken stellen eine grenzübergreifende Herausforderung dar, die die gesamte Union betrifft. Daher muss ein unionsweites Verbot erlassen werden, das die vorsätzliche oder fahrlässige Einbringung in die Union, die Reproduktion, die Aufzucht, den Transport, den Erwerb, den Verkauf, die Verwendung, den Tausch, die Haltung und die Freisetzung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung untersagt, damit ein frühzeitiges und konsequentes Vorgehen in der ganzen Union gewährleistet ist, das Verzerrungen des Binnenmarkts verhindert und dafür sorgt, dass die in einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen nicht durch Untätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat zunichte gemacht werden.