Erwägungsgrund 30 32026R1818
Da es sich bei Pflegestellen naturgemäß um Haushalte mit begrenzten Kapazitäten für die Unterbringung von Hunden und Katzen handelt, sollten Unternehmer keine große Zahl von Hunden und Katzen in einer einzigen Pflegestelle unterbringen. Es ist daher angezeigt, die Höchstzahl von Hunden und Katzen festzulegen, die in einer Pflegestelle untergebracht werden können. Dies ist auch der Grund, warum Pflegestellen nur den allgemeinen Tierwohlgrundsätzen und -anforderungen und lediglich einigen spezifischen Tierwohlanforderungen unterliegen sollten.