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Damit nichtgewerbliche Besitzer ihre Heimtiere, die zu den in der Unionsliste aufgeführten Arten angehören, bis zum Ende des natürlichen Lebens des Tieres weiter halten dürfen, müssen Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden unter der Voraussetzung, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um die Fortpflanzung oder das Entkommen des Tieres zu verhindern.
Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und d dürfen Besitzer von zu nichtgewerblichen Zwecken gehaltenen Heimtieren, die zu den in der Unionsliste…
Der Verkauf oder die Übergabe lebender Exemplare an nichtgewerbliche Nutzer ist ein Jahr lang nach der Aufnahme der Art in die Unionsliste erlaubt, sofern die…
Nationale Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verbringungen von Tieren oder Zuchtmaterial ergreifen oder zum Zweck der Begrenzung der Auswirkungen…
Der Nutzen für das Wohlergehen der Tiere, der sich aus der rückwirkenden Projektgenehmigung ergibt, und die damit verbundenen Verwaltungskosten lassen sich nur…
Bei Arten, die nicht in der Lage sind, in einem großen Teil der Union eine lebensfähige Population auszubilden, sollte eine regionale Zusammenarbeit zwischen…
Um unverhältnismäßige oder übermäßige Kosten für Mitgliedstaaten zu vermeiden und den Mehrwert von Maßnahmen der Union mit dieser Verordnung zu wahren, sollte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.