Gesetze
Gesetz wird geladen …
Damit gewerbliche Marktteilnehmer, die möglicherweise Vertrauensschutz genießen (z. B. solche, denen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 eine Genehmigung erteilt wurde), ihren Bestand an invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung nach Inkrafttreten dieser Verordnung erschöpfen können, sollten ihnen zwei Jahre für die Tötung, die humane Keulung, den Verkauf oder gegebenenfalls die Übergabe der Exemplare an Forschungs- oder Ex-situ-Erhaltungseinrichtungen eingeräumt werden.
Bei im persönlichen Eigentum befindlichen lebenden Tieren, die rechtmäßig erworben wurden und zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehalten werden und…
Abweichend von den Verboten des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d, f und g der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 bedürfen die Forschung an und…
Die Halter eines kommerziellen Bestands von Exemplaren invasiver gebietsfremder Arten, die vor deren Aufnahme in die Unionsliste erworben wurden, dürfen bis zu…
Um wissenschaftliche Forschungstätigkeiten und Ex-situ-Erhaltungsmaßnahmen zu ermöglichen, müssen besondere Bestimmungen für invasive gebietsfremde Arten von…
Die Mitgliedstaaten ermächtigen ihre zuständigen Behörden zur Erteilung von Genehmigungen gemäß Absatz 1 für Tätigkeiten, die bei Haltung unter Verschluss…
Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und d dürfen Besitzer von zu nichtgewerblichen Zwecken gehaltenen Heimtieren, die zu den in der Unionsliste…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.