Erwägungsgrund 32 32014R1143
Zur Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Entwicklungen im Umweltbereich sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um zu bestimmen, nach welchen Kriterien festgestellt werden kann, dass invasive gebietsfremde Arten zur Bildung lebensfähiger Populationen und zur weiteren Ausbreitung fähig sind, und um die gemeinsamen Elemente für die Ausarbeitung von Risikobewertungen festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihre Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.