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Die Verordnungen (EG) Nr. 1107/2009 und (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates enthalten Bestimmungen für die Zulassung der Verwendung bestimmter gebietsfremder Arten zu besonderen Zwecken. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung ist die Verwendung bestimmter Arten im Rahmen der oben genannten Regelungen bereits zugelassen worden. Zur Gewährleistung eines kohärenten Rechtsrahmens sollten die zu diesen Zwecken verwendeten Arten daher von dem Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.
Sofern in diesem Kapitel nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden die Verordnungen (EG) Nr. 606/2009ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1 . und (EG) Nr.…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 wurden Rahmenvorschriften für die Aquakulturbewirtschaftung nicht heimischer und gebietsfremder Arten mit dem Ziel…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates wurden Rahmenvorschriften für die Aquakulturbewirtschaftung nicht heimischer und gebietsfremder Arten mit dem…
Diese Verordnung wurde auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erlassen, die sie ergänzt und dessen Bestandteil sie ist. Verweise auf die Verordnung…
In Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e sind in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 mögliche Ausnahmen für Verwendungen oder…
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 enthält die Liste der Arten, für die bestimmte Vorschriften der Verordnung nicht gelten. Die Mitgliedstaaten können…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.