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Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sollten nicht auf bestimmte Handelsmarken oder auf einen bestimmten Ursprung ausgerichtet sein. Um jedoch die Qualität und die Wirksamkeit von Produktpräsentationen und -verkostungen sowie von Informations- und Werbematerial zu verbessern, sollte die Möglichkeit eines Verweises auf die Handelsmarke und den Ursprung eines Erzeugnisses bestehen, sofern der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt wird und die Maßnahmen nicht darauf abzielen, den Konsum eines Erzeugnisses lediglich aufgrund seines Ursprungs anzuregen. Außerdem sollten die Maßnahmen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts einhalten und nicht zu einer Einschränkung der Freizügigkeit von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln unter Verstoß gegen Artikel 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) führen. Im Zusammenhang mit der die Union betreffenden Hauptaussage einer Maßnahme sollten spezifische Bestimmungen für die Sichtbarmachung von Marken und Ursprungsangaben festgelegt werden.
Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen dürfen nicht auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sein. Dennoch muss es möglich sein, dass Handelsmarken bei…
die Erhöhung des Bekanntheitsgrads der Vorzüge der aus der Union stammenden Agrarerzeugnisse und der hohen Standards, denen die Produktionsmethoden in der Union…
Ziel dieser Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors der Union zu steigern und dadurch eine größere…
Die von der Union kofinanzierten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sollten nachweislich eine gezielt auf die Union ausgerichtete Dimension haben.…
Erzeugnisse, die Qualitätsregelungen der Union oder von den Mitgliedstaaten anerkannten Qualitätsregelungen unterliegen, sollten für Informations- und…
Nur Informations-, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen im Binnenmarkt sind beihilfefähig. Solche Maßnahmen dürfen die Verbraucher nicht zum Kauf bestimmter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.