Erwägungsgrund 2 32014R1144
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sowie der wahrscheinlichen Entwicklungen in der Landwirtschaft und auf Märkten innerhalb wie außerhalb der Union sollte die mit der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 eingeführte Regelung im Hinblick auf eine größere Wirksamkeit und Kohärenz überarbeitet werden. Die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 sollte daher aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.