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Die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 erhält folgende Fassung: Präferenzregelung Die Zölle auf Waren mit Ursprung in der Ukraine werden gemäß Anhang I gesenkt oder abgeschafft. Wird in Anhang I auf Zollabbaustufen Bezug genommen, so wird der Basiszollsatz für die Jahre 2014 und 2015 im Falle der Zollabbaustufe 0 auf null gesenkt und im Falle der Zollabbaustufe 3 um 25 %, im Falle der Zollabbaustufe 5 um 16,7 % und im Falle der Zollabbaustufe 7 um 12,5 % gesenkt.“
Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „e) die demokratischen Grundsätze, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten sowie das Rechtsstaatsprinzip geachtet werden, wie in Artikel 2 des Assoziierungsabkommens vorgesehen .
Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 31. Dezember 2015.“
Die Anhänge II und III werden gemäß Anhang I beziehungsweise II dieser Verordnung geändert.
Anhang II (Teil-145) wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang I wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2
Anhang II wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang II wird in Übereinstimmung mit Anhang I dieser Verordnung geändert.
Anhang 2 der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.