Erwägungsgrund 2 32020R0735
Fleisch- und Knochenmehl ist tierisches Protein aus der Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2. In den vergangenen Jahrzehnten wurde Fleisch- und Knochenmehl als Abfall durch Verbrennung oder durch Mitverbrennung gemäß Artikel 12 Buchstaben a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt. Im Interesse der nachhaltigen Nutzung von Energiequellen hat die Industrie eine Technologie zur Verwendung von Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff in Verbrennungsanlagen gemäß Artikel 12 Buchstabe e der genannten Verordnung entwickelt, damit die bei dieser Verbrennung erzeugte Hitze genutzt werden kann.