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Nach Artikel 2 des Assoziierungsabkommens sind die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Achtung des Rechtsstaatsprinzips wesentliche Elemente dieses Abkommens. Weiterhin sind die Förderung der Achtung der Grundsätze der Souveränität und territorialen Unversehrtheit, der Unverletzlichkeit der Grenzen und der Unabhängigkeit wie auch die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material und Trägermitteln wesentliche Elemente dieses Abkommens. Die in der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 vorgesehenen autonomen Präferenzen sollten auch an die Achtung ebendieser Grundsätze durch die Ukraine gebunden sein. Um die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 an die Praxis der Union und andere handelspolitische Instrumente der EU anzupassen, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Präferenzen im Falle der Missachtung der Grundsätze der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit durch die Ukraine vorübergehend auszusetzen.
Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „e) die demokratischen Grundsätze, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten sowie das Rechtsstaatsprinzip…
Das Abkommen wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich das Recht…
Das Abkommen wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich das Recht…
Nach Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union beruht die Union auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und…
Das Abkommen wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich das Recht…
Das Abkommen wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.