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In Anbetracht der beispiellosen Herausforderungen in den Bereichen Sicherheit, Politik und Wirtschaft, denen die Ukraine gegenübersteht, und zur Unterstützung der Wirtschaft des Landes wurde beschlossen, die Umsetzung der in Anhang I-A des Assoziierungsabkommens enthaltenen Liste der Zugeständnisse mit Hilfe der in der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen autonomen Handelspräferenzen vorwegzunehmen. Angesichts der Herausforderungen, denen sich die Ukraine nach wie vor gegenübersieht, sollte die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 bis zum 31. Dezember 2015 verlängert werden. Aus Gründen der Berechenbarkeit sollten die Zölle und der Zugang zu Zollkontingenten für den Verlängerungszeitraum gegenüber 2014 unverändert bleiben.
Nach Konsultationen mit der ukrainischen Seite und im Rahmen der allgemeinen Anstrengungen zur Umsetzung des Friedensprozesses in der Ukraine hat die Kommission…
Die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 581/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates dahin gehend geändert, dass die…
Um einer solchen rückwirkenden Aussetzung von autonomen Zollsätzen Wirksamkeit zu verleihen, sollte auch die Rückwirkung der entsprechenden Bewilligung einer…
Den Rahmen für die Entwicklung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine bilden die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und die…
Die Union hat eine Rechtsvorschrift zur Verlängerung der autonomen präferenziellen Handelsregelung für die westlichen Balkanstaaten bis zum 31. Dezember 2015…
Es liegt im Interesse der Union, nach Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens einen Antrag auf Verlängerung der WTO-Ausnahmegenehmigung zur Gewährung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.