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In der Verordnung (EG) Nr. 198/2006 werden die für die weiterbildenden und nicht weiterbildenden Unternehmen sowie die verschiedenen Formen der beruflichen Bildung zu erhebenden spezifischen Daten, die Stichprobenverfahren, die Genauigkeits- und die Qualitätsanforderungen für die zu erhebenden Daten sowie der Aufbau der Qualitätsberichte festgelegt.
In der Verordnung (EG) Nr. 198/2006 vom 3. Februar 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die…
Die Kommission sollte die für die weiterbildenden und nicht weiterbildenden Unternehmen sowie die verschiedenen Formen der betrieblichen Weiterbildung zu…
Die für die weiterbildenden und nicht weiterbildenden Unternehmen sowie die verschiedenen Formen der betrieblichen Weiterbildung zu erhebenden spezifischen…
Die Kommission sollte die für die weiterbildenden und nicht weiterbildenden Unternehmen sowie die verschiedenen Formen der betrieblichen Bildung zu erhebenden…
Bezüglich der Qualität der für die Erstellung von europäischen Statistiken über die betriebliche Bildung zu erhebenden und zu übermittelnden Daten, des…
Für die Anwendung der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 festgelegten Qualitätsmaßstäbe sind die Modalitäten, der Aufbau und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.